







Genossenschaftswesen
Die Gedanken und Grundsätze, die seinerzeit die Genossenschaften bereits praktizierten, flossen in das „Genossenschaftsgesetz“ vom 01. Mai 1889 ein.
Alles, was eine Genossenschaft leistet, muss der Förderung der Mitglieder dienen; nicht nur wirtschaftlich, sondern bei einer Wohnungsbaugenossenschaft gehört zum Beispiel auch das gute Wohnen der Mitglieder dazu.
Die ersten Wohnungsbaugenossenschaften wurden vielfach als „Spar- und Bauvereine“ gegründet. Ihr Grundsatz: Erst sparen, dann bauen, dann wohnen! Wie jeder Verein muss auch eine Genossenschaft eine Satzung haben; früher bei Vereinen und Genossenschaften „Statut“ oder „Statuten“ genannt.
Das Genossenschaftsgesetz und die Satzung schreiben vor, welche Organe eine Genossenschaft haben muss, nämlich die Mitgliederversammlung oder bei größeren Genossenschaften, wie die der Arnsberger Wohnungsbaugenossenschaft eG, die Vertreterversammlung, den Aufsichtsrat und den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung hat unter anderen die Aufgabe, den Jahresabschluss festzustellen, über die Zahlung einer Dividende zu beschließen und den Aufsichtsrat zu wählen. Mitglied einer Genossenschaft kann jeder werden. Man beteiligt sich mit einem oder mehreren Anteilen. Herausragendes Merkmal einer Genossenschaft ist, dass jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme hat, gleich wie viele Anteile es übernommen hat. Damit soll vermieden werden, dass kapitalstarke Personen einen zu großen Einfluss auf eine Genossenschaft ausüben können.
Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder, fördert und überwacht den Vorstand. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung.