Genossenschaftswesen

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Genossenschaftswesen

Das Genossenschaftswesen ist kein abgelegter Hut und schon gar kein alter Zopf. Auch wenn die Grundsätze in der Mitte des 19. Jahrhunderts, vorwiegend durch Friedrich Wilhelm Raiffeisen, Hermann Schulze-Delitzsch und Victor Aimé Huber, gelegt wurden, ist der Grundgedanke aktuell wie zuvor: Eine Summe von Personen erstrebt ein Ziel, das zu erreichen der Einzelne zu schwach ist. Die genossenschaftlich geführte Unternehmung will dem einzelnen Menschen – dem Mitglied – helfen. Sie will ihm Vorteile bieten, die sie nur in Verbindung mit den gemeinschaftlichen Leistungen aller anderen Mitglieder erbringen kann.
Auf eine Wohnungsbaugenossenschaft angewandt heißt das, eine Anzahl von Personen will Wohnungen schaffen und nutzen, wozu ein Einzelner nicht in der Lage wäre. Der Nutzer einer Genossenschaftswohnung ist sowohl Mieter als auch – im weitesten Sinne – Miteigentümer.

Die Gedanken und Grundsätze, die seinerzeit die Genossenschaften bereits praktizierten, flossen in das „Genossenschaftsgesetz“ vom 01. Mai 1889 ein.

Alles, was eine Genossenschaft leistet, muss der Förderung der Mitglieder dienen; nicht nur wirtschaftlich, sondern bei einer Wohnungsbaugenossenschaft gehört zum Beispiel auch das gute Wohnen der Mitglieder dazu.

Die ersten Wohnungsbaugenossenschaften wurden vielfach als „Spar- und Bauvereine“ gegründet. Ihr Grundsatz: Erst sparen, dann bauen, dann wohnen! Wie jeder Verein muss auch eine Genossenschaft eine Satzung haben; früher bei Vereinen und Genossenschaften „Statut“ oder „Statuten“ genannt.

Das Genossenschaftsgesetz und die Satzung schreiben vor, welche Organe eine Genossenschaft haben muss, nämlich die Mitgliederversammlung oder bei größeren Genossenschaften, wie die der Arnsberger Wohnungsbaugenossenschaft eG, die Vertreterversammlung, den Aufsichtsrat und den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung hat unter anderen die Aufgabe, den Jahresabschluss festzustellen, über die Zahlung einer Dividende zu beschließen und den Aufsichtsrat zu wählen. Mitglied einer Genossenschaft kann jeder werden. Man beteiligt sich mit einem oder mehreren Anteilen. Herausragendes Merkmal einer Genossenschaft ist, dass jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme hat, gleich wie viele Anteile es übernommen hat. Damit soll vermieden werden, dass kapitalstarke Personen einen zu großen Einfluss auf eine Genossenschaft ausüben können.

Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder, fördert und überwacht den Vorstand. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung.

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